Beschäftigungsverbot in der Schwangerschaft: Das solltest du wissen!

Beispielbild für das Beschäftigungsverbot in der Schwangerschaft | pregfit
In diesem Artikel erfährst Du folgendes

Von einer Schwangerschaft zu erfahren, ist für die meisten Menschen ein tolles Erlebnis. Doch mit der Kenntnis der Schwangerschaft sind auch einige Dinge zu regeln. Dies gilt vor allem im Hinblick auf berufliche Belange sowie auf das Beschäftigungsverbot in der Schwangerschaft.

 

Hier erfährst du, auf was du alles achten musst und was im Rahmen eines Beschäftigungsverbotes für Schwangere gilt!

 

 

Der Mutterschutz

 

Als Schwangere schützt dich das Gesetz auf vielfältige Weise. Hier greift das Mutterschutzgesetz, kurz MuSchG, welches das Beschäftigungsverbot in der Schwangerschaft regelt. Der Mutterschutz bietet einen umfassenden Schutz sowohl für Schwangere als auch für stillende Frauen und deren Kinder.

 

Im Hinblick auf mögliche Gefährdungen am Arbeitsplatz soll einer Überforderung und drohenden gesundheitlichen Schäden vorgebeugt werden. Zudem bietet es eine finanzielle Absicherung sowie eine Erhaltung des Arbeitsplatzes. Dies gilt für den Zeitraum der Schwangerschaft sowie einen konkrete Zeit nach der Geburt des Kindes. Das Mutterschutzgesetz schützt dich sowohl als Angestellte, Auszubildende, Schülerin oder auch Studentin. Darüber hinaus gilt es für die Heimarbeit und für geringfügige Beschäftigungen.

 

Sobald der Arbeitgeber Kenntnis über die Schwangerschaft erlangt, muss er eine entsprechende Meldung an die zuständige Aufsichtsbehörde senden. Der Arbeitsplatz selbst muss im Übrigen so gestaltet werden, dass keine Gefahren von ihm ausgehen. Als Schwangerer in einer stehenden Tätigkeit müssen Sitzgelegenheiten zur Verfügung stehen und Ruhepausen ermöglicht werden. Im Rahmen einer sitzenden Tätigkeit muss regelmäßig für Bewegung gesorgt werden. Die Ausübung bestimmter Tätigkeiten ist sogar verboten.

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Gründe für ein generelles Beschäftigungsverbot in der Schwangerschaft

 

Schwangere Frauen unterliegen einem besonderen Schutz. Dies gilt sowohl für dich als Mutter als auch für dein Kind. Daher wird ein generelles Berufsverbot erlassen (Beschäftigungsverbot in der Schwangerschaft), wenn du regelmäßig Umgang mit gefährlichen Stoffen wie Viren, Pilzen oder Bakterien hast.

 

Auch wenn du Tätigkeiten ausübst, die körperlich sehr belastend sind und bei denen Lasten von mehr als 5 kg bewegt werden. Du wirst auch vor physikalischen Einwirkungen geschützt. Hierzu gehören Strahlungen, starke Erschütterungen, Lärm, Hitze, Nässe, Kälte oder Vibrationen. Darüber hinaus wird eine erhöhte Unfallgefahr geprüft. Arbeiten unter Akkord oder am Fließband sind ebenfalls ungeeignet.

 

 

Das Beschäftigungsverbot

 

In den letzten sechs Wochen vor dem Entbindungstermin besteht ein gesetzliches Berufsverbot in der Schwangerschaft. Allerdings besteht die Möglichkeit, als Mutter auf eigenen Wunsch trotz des Verbotes bis zuletzt weiter zu arbeiten. Darüber hinaus wirst du als Mutter auch nach der Geburt geschützt.

 

In den ersten zwei Monaten nach der Geburt hast du als Mutter das Recht, zu Hause zu bleiben. Solltest du ein Frühchen gebären oder Mehrlinge, so erhöht sich die Frist sogar auf drei Monate. Darüber hinaus werden dir bei einer Frühgeburt die vor der Geburt verpassten freien Tage hinten heraus angerechnet. Eine zusätzliche Schutzfrist kannst du in Anspruch nehmen, wenn bei deinem Kind innerhalb von zwei Monaten nach der Geburt eine Behinderung diagnostiziert wird. Auch hier erhöht sich die Schutzfrist auf drei Monate.

 


Die gesetzlichen Schutzfristen entbinden dich aber nicht nur von der Verpflichtung zu arbeiten. Weiter noch gewährleisten sie dir einen Anspruch auf Mutterschaftsgeld sowie auf Arbeitgeberzuschüsse während dieser Zeit. Außerhalb der Fristen hast du im Übrigen weiterhin einen Anspruch auf dein volles Arbeitsentgelt.

 

 

Weitere Beschäftigungsverbote in der Schwangerschaft

 

Vorgenannt ging es um das gesetzliche Beschäftigungsverbot in der Schwangerschaft, das allen werdenden Müttern zusteht. Es gibt aber auch Berufsverbote, die außerhalb des Mutterschutzes ausgesprochen werden. Dieses wird immer dann erteilt, wenn eine gesundheitliche Schädigung der Mutter oder des Kindes zu befürchten ist oder gar das Leben bedroht ist.

 

Vor der Aussprache des Verbotes hat der Arbeitgeber die Verpflichtung, alle nötigen Maßnahmen zu ergreifen, um Abhilfe zu schaffen. Erst wenn diese Maßnahmen nicht mehr greifen und die Gefährdung nicht gemindert werden kann, wird ein Berufsverbot ausgesprochen.

 

Bei der Art des Verbotes besteht die Möglichkeit eines vollständigen oder eines teilweisen Verbotes. Der Erlass des Verbotes kann sowohl vor als auch nach der Geburt im Anschluss an die Mutterschutzfristen erfolgen. Es muss festgestellt werden, dass eine verminderte Leistungsfähigkeit vorliegt.


Hier gilt eine Höchstgrenze bis zum 6. Lebensmonat des Kindes. Das Berufsverbot muss im Übrigen ausweisen, welche Minderung der Leistungsfähigkeit genau vorliegt, wie lange das Verbot gilt und welche Tätigkeiten erlaubt sind.

 

 

Mögliche Gründe für ein individuelles Berufsverbot in der Schwangerschaft

 

Die Aussprache des Verbotes muss mit sachlichen Fakten belegt werden. Dabei können unterschiedliche Gründe Anlass für ein Verbot geben. Hierzu gehören vor allem eine Risikoschwangerschaft oder auch die Möglichkeit einer Frühgeburt.

 

Aber auch eine Mehrlingsgeburt, eine Muttermundschwäche oder starke Rückenschmerzen sind Gründe, um ein Berufsverbot zu erteilen. Darüber hinaus gibt es noch weitere Möglichkeiten, sofern diese in Verbindung mit der Schwangerschaft stehen.

 

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Erteilung Berufsverbot in der Schwangerschaft

 

Die Erteilung des Verbotes kann durch den zuständigen Arzt erfolgen oder aber auch durch den Arbeitgeber selbst. Wird das Berufsverbot durch den Arzt erlassen, so hat dieser ein Attest auszustellen. Hierin ist eine detaillierte Darstellung vorzunehmen, in welchem Umfang das Verbot besteht.


Möglich ist hier eine Eingrenzung bestimmter Tätigkeiten, so dass sich nur ein Teilbeschäftigungsverbot ergibt. Hier spricht man auch von einem partiellen Berufsverbot in der Schwangerschaft.


Ebenso kann die Tätigkeit auch zeitlich eingegrenzt werden. Es sollten ebenso die möglichen Folgen einer Weiterbeschäftigung ohne das Verbot ersichtlich sein. Viele Krankenkassen übernehmen die Kosten für ein solches Attest – aber nicht alle. Im Zweifel musst du die Kosten selbst tragen. Informiere dich daher im Vorfeld bei deiner Krankenkasse, ob sie die Kosten trägt.

 

Grundsätzlich ist das Verbot für den Arbeitgeber bindend. Sollten jedoch Zweifel an der Richtigkeit bestehen, so kann der Arbeitgeber eine Nachuntersuchung verlangen. Die Wahl des Arztes obliegt dir selbst. Die Kosten für diese Untersuchung hat der Arbeitgeber zu tragen.

 

 

Die Arbeitsunfähigkeit

 

Neben dem zuvor genannten Beschäftigungsverbot kann alternativ auch eine Arbeitsunfähigkeit attestiert werden. Diese ist dann gegeben, wenn du erkrankst oder verunfallt bist. Der Unterschied hier liegt in der Vergütung.

 

Bei einem Beschäftigungsverbot hast du weiterhin Anspruch auf dein volles Gehalt bzw. den sogenannten Mutterschutzlohn, welcher sich nach dem Durchschnittsgehalt der letzten drei Monate bemisst. Bei einer Arbeitsunfähigkeit hingegen zahlt dein Arbeitgeber dein volles Gehalt noch für insgesamt sechs Wochen. Danach übernimmt die Krankenkasse die Zahlungen und du erhältst Krankengeld, welches 60 % des bisherigen Lohnes entspricht.

 

 

Der Kündigungsschutz

 

Ein ganz wichtiges Thema für werdende Mütter ist der Kündigungsschutz. Hier gilt, dass du einen erweiterten Kündigungsschutz hast. Dieser gilt für den Zeitraum vom Beginn der Schwangerschaft bis vier Monate nach der Geburt. Es gibt nur wenige Gründe, die eine Kündigung in diesem Zeitraum trotzdem rechtfertigen. Eine Kündigung darf in keinem Fall aufgrund der Schwangerschaft ausgesprochen werden. Im Übrigen schützt das Gesetz dich auch gleichermaßen, wenn du eine Fehlgeburt erleidest. Hier bist du bis vier Monate nach der Fehlgeburt abgesichert.

 

 

Freistellungen

 

Als Mutter hast du zudem auch ein Recht auf Freistellungen. Wenn du einen Termin für eine notwendige Vorsorgeuntersuchung hast, dann darfst du diesen wahrnehmen. Der Arbeitgeber muss dich für diese Zeit freistellen, ohne dass dir Nachteile entstehen. Du erhältst für diese Zeit weiterhin dein Gehalt und musst die fehlende Arbeitszeit nicht nachholen.

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Über den Autor

Peter König

Peter König

Peter "Piet" König ist führender Experte für Gesundheit und Fitness in der Schwangerschaft.
Er ist zertifizierter medizinischer Fitnesstrainer, ausgebildeter Personal Trainer und staatlich geprüfter Fitnesstrainer mit A-Lizenz.
Der studierte Bewegungs- und Sportwissenschaftler ist mit Herzblut Papa. Als Gründer von pregfit hat er sich der Mission verschrieben, dass Frauen gesund, fit und gut gelaunt ihre Schwangerschaft erleben können.